IAB – unsere Satzung

Fassung vom 8. November 2010

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Internationale Akademie für Bäder-, Sport- und Freizeitbauten in Deutschland e. V.“ (IAB).
  2. Die IAB hat ihren Sitz in Hamm, Deutschland. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele

  1. Die IAB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff Abgabenordnung.
  2. Zweck der IAB ist die Forschung und deren Förderung auf dem Gebiet der Planung, des Baus und Betriebs von Bädern aller Art (Hallenbäder, Freibäder, Hallen-/Freibäder, Schulschwimmbäder, Freizeitbäder, Saunabäder, medizinische Bäder, Kurbäder, Hotelbäder etc.) Sportstätten und damit im Zusammenhang stehende Freizeitanlagen. Die IAB stellt das Ergebnis ihrer Erfahrungen und die von ihr erarbeiteten Erkenntnisse für diesen Zweck der Allgemeinheit zur Verfügung.
  3. Die IAB versteht sich als Zentrale Beratungsstelle für den kommunalen und privaten Bau und Betrieb der in Absatz 2 bezeichneten Anlagen.
  4. Die IAB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der IAB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IAB. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der IAB keinerlei Entschädigungen.
  5. Es darf keine natürliche oder juristische Person und keine Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck der IAB fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Inhaber von Ämtern in der IAB üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten im Rahmen der steuerlich anzuerkennenden Beträge. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten regelt eine gesonderte Kostenerstattungsordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der IAB können Einzelpersonen, juristische Personen sowie öffentlich rechtliche Institutionen wie Gemeinden, Städte, Stadtwerke etc. sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder können nationale Organisationen oder Institutionen sein, welche dem Zweck der IAB dienende Aufgaben erfüllen oder die Belange der IAB in sonstiger Weise nachhaltig fördern.
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben, über welche der Vorstand entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
  4. Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der IAB sind verbindlich für die Mitglieder der IAB, soweit sie sich auf diese beziehen, auch für die Einzelmitglieder eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedsverbandes. Die Mitglieder erkennen diese Verbindlichkeit durch ihren Beitritt zur IAB an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit der Auflösung des ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes
    b) durch Austrittserklärung
    c) durch Ausschluss
  2. Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss dem Vorstand spätestens drei (3) Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein. Rechte und Pflichten eines ausscheidenden Mitgliedes enden mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    a) bei groben Verstößen gegen die Satzung,
    b) wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der IAB trotz Abmahnung, wenn das pflichtwidrige Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen der IAB derartig beeinträchtigen, dass eine weitere Mitgliedschaft für die IAB unzumutbar ist.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln (3/4) seiner Mitglieder. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die IAB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie sind insbesondere verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich an den Verband zu zahlen.

§ 6 Beitrag

  1. Die IAB erhebt jährlich den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist jeweils am 1. April eines Jahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden.
  3. Mitglieder, deren Beitrag ein Monat nach Fälligkeit nicht eingegangen ist, verlieren ihre Verbandsrechte bis die Zahlung erfolgt ist.

§ 7 Organe

Organe der IAB sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Gutachter ‐ Ausschuss
d) der Wissenschaftliche Beirat
e) die „Zeitschrift Sport ‐, Bäder‐, Freizeitbauten“ als Amtsblatt

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste und allein gesetzgebende Organ der IAB. Die Mitglieder, welche keine Einzelpersonen sind, werden bei der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei (2) Jahre statt. Sie soll vor dem 30. April eines Jahres durchgeführt werden. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand festgelegt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, und mindestens vier Monate im Voraus bekannt gemacht.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Geschäftsführenden Vize-Präsidenten einberufen, im Falle seiner Verhinderung durch die satzungsgemäßen Vertreter der IAB. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch Veröffentlichung in dem Amtlichen Organ der IAB.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs (6) Wochen stattfinden, wenn dies unter Angabe des Grundes von mindestens einem Drittel der Mitglieder bei dem Vorstand schriftlich beantragt wird.
  3. In der Außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur behandelt werden, was Grund für die Einberufung war.
  4. Die Form der Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt sich nach § 8 Abs. 3. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf zwei Wochen.

§ 10 Anträge

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden
    a) von dem Vorstand
    b) von den Mitgliedern
  2. Anträge bedürfen der Schriftform und der Begründung. Sie müssen spätestens acht (8) Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführenden Vize‐Präsidenten eingegangen sein.
  3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei Drittel ‐ Mehrheit. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt) gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Beschlüsse sind in der Niederschrift über die Mitgliederversammlung festzuhalten, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Präsidenten
    b) dem Geschäftsführenden Vize‐Präsidenten
    c) zwei Vize‐Präsidenten für besondere Aufgaben
    d) dem Schatzmeister
    e) dem Schriftführer
    f) vier (4) bis acht (8) Beisitzern
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
  3. Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Amtsinhaber.
  4. Ein frei gebliebenes oder frei werdendes Vorstandsamt kann von dem Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden, die dann entscheidet.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Geschäftsführende Vize‐Präsident und der Schatzmeister. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei (2) zur Vertretung berechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  6. Der Vorstand leitet die IAB. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und achtet auf die Einhaltung der Satzung und der sonstigen Bestimmungen und Ordnungen der IAB. Der Vorstand vertritt die IAB nach innen und außen.
  7. Jedes Mitglied des Vorstandes trägt die Verantwortung in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich.
  8. Der Vorstand kann ad‐hoc Ausschüsse berufen für die Bearbeitung und Wahrnehmung festgelegter Aufgabenbereiche.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen.

§ 13 Gutachter ‐ Ausschuss

Der Gutachter‐Ausschuss besteht aus dem geschäftsführenden Vize‐Präsidenten als Vorsitzenden und zwei (2) weiteren vom Vorstand berufenen Mitgliedern.
Er behandelt Ersuchen um Beratung und Begutachtung und bestellt, soweit erforderlich, den oder die Gutachter.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Dem Wissenschaftlichen Beirat können bis zu sieben (7) Mitglieder angehören. Sie werden vom Vorstand berufen.
  2. Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe der IAB.

§ 15 Rechnungsprüfung

  1. Zur Überwachung des Finanzwesens der IAB wird von der Mitgliederversammlung, welche den Vorstand wählt, auch ein Rechnungsprüfer, sowie ein stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Rechnungsprüfer prüft mindestens einmal jährlich die Bücher, den Jahresabschluss sowie die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Vorstandes. Er erstattet hierüber der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung der IAB kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein müssen. Falls die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht wird, muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  2. Die Auflösung kann nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der IAB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der IAB an den „Deutschen Schwimm‐Verband e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Diese Neufassung der Satzung tritt am 8. 11. 2010 in Kraft.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. November 2010 in Baden‐Baden

IAB Internationale Akademie
für Bäder-, Sport- und Freizeitbauten in Deutschland e. V.

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